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Gesetzesartikel

 

Sex mit Kindern ist leider nicht überall offiziell verboten!

So dürfen in verschiedenen östlichen Regionen Kinder

mit 6 Jahren verlobt und mit 9 Jahren verheiratet werden!

In der Schweiz liegt die Grenze des Schutzalters bei 16 Jahren.

Deutschland sowie Österreich endet das Schutzalter

schon beim erreichten 14. Altersjahr!

Noch primitiver werden Stimmen von pädophilen Selbsthilfegruppen laut,

dass man im allgemeinen Sex mit Kindern erlauben müsse!

 

Zum Glück haben wir doch noch Gesetze. Nur muss die Justiz viel härter durchgreifen. Untenstehend sind einige Gesetzesartikel, welche Ihnen hilfreich sein könnten (die Gesetzesartikel sowie Gesetzte sind nicht in allen Ländern die Gleichen. Somit sind sie unter Schweiz, Österreich und Deutschland unterteilt).

Schweiz:

Sexuelle Handlungen, die man gegen seinen Willen erlebt, sind sexuelle Übergriffe/sexuelle Gewalt. Man spricht auch von Kindesmissbrauch; nicht zu verwechseln mit Kindesmisshandlung (siehe Glossar/ Begriffe). Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Sexualstraftaten. Sexualstraftaten unterscheiden sich u.a. in folgenden Punkten:

  • die Art der sexuellen Handlung

  • Alter und Geschlecht des Opfers

  • Verwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Täterschaft

  • das Verhältnis zwischen Täterschaft und Opfer
     

Die Straftaten in der Schweiz sind im StGB, Strafgesetzbuch geregelt:

Belästigung über Telefon und Internet (Art. 179 StGB)
Wenn jemand eine Person anruft, um sich am Telefon sexuell zu erregen, und diese Person will das nicht, kann eine Anzeige eingereicht werden.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)

Dies umfasst alle sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. Die Täterschaft muss mindestens drei Jahre älter sein als das Opfer.

sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB)
Bei dieser Straftat steht das 16 bis 18 Jahre alte Opfer in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Täterschaft. Das können dauerhafte oder vorübergehende Erziehungsverhältnisse, Betreuungsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse etc. sein. Die Täterschaft nützt ihre Stellung aus, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Beispiel: Der Lehrmeister droht, den Lehrling aus der Lehre zu werfen, wenn dieser nicht in die sexuelle Handlung einwilligt.

sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
Unter diesen Strafartikel fallen alle sexuellen Handlungen ausser Geschlechtsverkehr. Hier wendet die Täterschaft direkte Gewalt, Drohungen und/oder unmittelbaren psychischen Druck an, um die sexuelle Handlung ausführen zu können.

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
Eine sexuelle Gewalttat wird als Vergewaltigung definiert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Opfer ist weiblich.

  • Der Täter ist mit seinem Penis in die Scheide eingedrungen (Beischlaf, Geschlechtsverkehr).

  • Der Täter hat dazu Gewalt angewendet, sie unter psychischem Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht.

Schändung (Art. 191 StGB)
Hier war das Opfer vor der Tat bezüglich der sexuellen Handlung NICHT urteilsfähig. Dies trifft zum Beispiel auf Menschen mit schwerer geistiger Behinderung oder auf eine stark alkoholisierte oder unter Drogen stehende Person zu. Bei kleinen Kindern wird meist Art. 187 StGB angewendet. Bei einem urteilsfähigen Kind (ab ca. 12 Jahren), dem zur Durchführung der Straftat KO-Tropfen und ähnliches verabreicht wurden, wird entweder Art. 191 oder Art 187 StGB angewendet.

sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und Exhibitionismus (Art. 194 StGB)
Das Zeigen seiner Geschlechtsorgane oder die Selbstbefriedigung vor anderen Personen, die das nicht wollen, ist eine exhibitionistische Handlung oder eine sexuelle Belästigung. Diese Straftaten werden nur dann verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt - Antragsdelikt.


Inzest (Art. 213 StGB)
Hier handelt es sich um ein Delikt, wo Geschlechtsverkehr angewendet wird, indem Menschen in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Grosseltern, Kinder) oder auch Geschwister und Halbgeschwister.

 

Wie kann ich eine Anzeige machen?
Man kann jede Person, die eine Sexualstraftat begangen hat, bei der nächsten Polizeistation anzeigen. Es ist jedoch sinnvoll, sich zuerst bei einer Opferberatungsstelle zu beraten. Je nach Straftat können sie Unterstützung bieten. Wichtig: REDE, BIS DIR JEMAND GLAUBT!

 

Verjährungsfristen von Sexualdelikten in der Schweiz

Die meisten Straftaten verjähren. Wenn man jemand für eine Straftat anzeigen möchte, muss man die Fristen beachten. Die erste Instanz muss vor Ablauf der Frist das Urteil sprechen. Somit möglichst rasch die Anzeige einreichen.

Die Schweiz hat aber auch am 30.11.2008 entschieden, dass Sexualdelikte an Kinder unter 12 Jahren nicht mehr verjähren können.

  • Unverjährbarkeit: Straftat an Kindern unter 12 Jahren

  • Verjährung nach 15 Jahren: bei Delikten an Jugendlichen zwischen 12 & 16 Jahren, wobei die Verjährbarkeit erst ab dem 25. Lebensjahr eintritt (somit bis zum 40sten Lebensjahr).

  • Verjährbarkeit nach 15 Jahren: Bei Delikten an Jugendlichen ab 16 Jahren und Erwachsenen

  • Verjährbarkeit nach 7 Jahren: Bei sexuellen Handlungen mit Abhängigen (16. bis 18jährigen)

Für Straftaten wie Exhibitionismus (Art. 194 StGB) und sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) muss das Opfer innerhalb von 3 Monaten seit der Tat oder seit bekannt werden der Täterschaft bei der Polizei eine Strafanzeige stellen. Die absolute Verjährung beträgt da 3 Jahre.

 

 

Österreich:

Als sexueller Missbrauch von Unmündigen werden in Österreich willentliche sexuelle Handlungen mit, an oder vor unmündigen Personen, also Kindern unter 14 Jahren, bezeichnet. Diese Straftaten sind im Strafgesetzbuch von Österreich geregelt.

In dieser Gesetzesgebung wird zwischen schwerer und minderschwerer Handlung unterscheidet. Als schweren sexuellen Missbrauch definiert das Gesetz neben dem Beischlaf auch jede andere auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete "orale, anale oder vaginale Penetration". Dies wird im Gesetzestext als "dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung" bezeichnet. Somit ist das Penetrationselement für die Einstufung von schwerem oder minderschwerem sexuellem Missbrauch wesentlich. Der folgende Text ist eins zu eins vom Strafgesetzbuch übertragen - er wirkt teils schwer und muss zwei/dreimal durchgelesen werden.


Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB)
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tag eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter der Täterschaft das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB)
(1) Wer ausser dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Verjährbarkeit:

Die meisten Straftaten verjähren. Beim Sexualstrafrecht, bei dem es um Kinder als Opfer geht, macht das Gesetz eine Ausnahme. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn das Opfer 18 Jahre alt ist (10 Jahre Verjährungsfrist = 18 + 10 = ab dem 28. Lebensjahr).

  • Verjährung mit 28 Jahren: bei Vergehen unter § 206

  • Verjährung mit 38 Jahren: Falls Folgeschäden sowie schwere Verletzungen oder Schwangerschaft vorliegen.

  • Verjährung mit 23 Jahren: Falls es zu harmlosen sexuellen Berührungen kommt (was das auch immer sein soll!), sich der Täter an einer(m) Behinderten vergeht, ein Autoritätsverhältnis ausnützt oder Kuppelei betreibt.

 

Deutschland:

Die untenstehenden Paragraphen beschreiben das Wesentlichste. Um ganz ausführliche Auskunft zu erhalten, klicken Sie jeweils auf den Paragraphen.

sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (StGB § 174)
Darunter gehören Straftaten an Personen unter sechzehn Jahren, die während der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung missbraucht werden. Auch sind es Straftaten an Personen unter achtzehn Jahren, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, Dienstverhältnisses usw. missbraucht werden.

sexueller Missbrauch von Kindern (StGB § 176)
Dies gilt, wenn jemand sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren, somit an einem Kind, vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt.

schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (StGB § 176a)

Eine Person, die über achtzehn Jahre alt ist und sexuelle Handlungen wie Beischlaf (Geschlechtsverkehr) mit Kindern durchführt oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, wird straffällig. 

sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (StGB § 176b)
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (StGB § 177)
Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (StGB § 178)
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (StGB § 177) leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (StGB § 179)
Wer eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder körperlich zu Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Förderung sexueller Handlungen Minderjährigen (StGB § 180)
Wer sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

sexueller Missbrauch von Jugendlichen (StGB § 182)
Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

exhibitionistische Handlungen (StGB § 183)
Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Anzeige muss aber via Antrag statt finden.

Erregung öffentlichen Ärgernisses (StGB § 183a)
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Verbreitung pornografischer Schriften (StGB § 184)
Hierunter fallen jegliche pornografische Schriften, welche an Personen unter achtzehn Jahren zugänglich gemacht werden, ihnen verkauft oder gegen Entgelt angeboten werden - kurz gesagt, zugänglich gemacht werden. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (StGB § 184b)
Dies betrifft Straftaten, wo kinderpornografische Schriften verbreitet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Unter kinderpornografischer Schrift versteht man Material, wo sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zu sehen ist. Auch ist die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesässes eines Kindes eine solche Schrift. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.

 

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften (StGB § 184c)
Dies betrifft Straftaten, wo jugendpornografische Schriften verbreitet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Unter jugendpornografischer Schrift versteht man Material, wo sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn- bis achtzehnjährigen Person zu sehen ist. Auch ist die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn- bis achtzehnjährigen Person in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung eine solche Schrift. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Verjährbarkeit:

In Deutschland unterscheidet man zwischen der sogenannten Strafverfolgungsverjährung (StGB § 78) und der sogenannten Strafvollstreckungsverjährung (StGB § 79):

  • Strafverfolgungsverjährung: Dies bestimmt, ab wann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann.

  • Strafvollstreckungsverjährung: Dies bestimmt, ab wann eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann.

 

Generell richtet sich die Dauer von Verjährungsfristen nach der Schwere einer Straftat. Das gilt für alle Straftaten, unabhängig davon, ob es sich um Sexualstraftaten oder andere Delikte handelt. Bei den Sexualdelikten reicht die Verjährungsspanne von drei bis dreissig Jahren. Allerdings gilt für manche Sexualdelikte  die Besonderheit, dass die Verjährung erst mit Ablauf des achtzehnten Lebensjahr beginnt.

Grundsätzlich: Verjährungsfrist = ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr für:

  • 5 Jahre Verjährungsfrist: sexuelle Handlungen ohne Körperberührungen

  • 10 Jahre Verjährungsfrist: sexuelle Handlungen am Körper des Kindes ohne Eindringens in den Körper des Kindes, an Opfern mit geistigen oder seelischen Krankheiten, Behinderungen, Suchtkrankheiten oder tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, jene ohne Widerstandsfähigkeit

  • 20 Jahre Verjährungsfrist: Beischlaf (Geschlechtsverkehr bzw. Vergewaltigung) sowie Einwirkung mit der Gefahr schweren seelischen oder körperlichen Schaden zu erwirken - Gewalt, Drohungen, Gefahr für Leib und Leben

Ausnahme Beginn der Verjährbarkeit: Bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger beginnt die Verjährung mit Tatbeendigung - nicht erst nach Volljährigkeit des Opfers. Ebenso gilt nach Tatbeendigung eine Verjährbarkeit von 3 Jahren für Exhibitionismus, Erregung öffentlichen Ärgernisses und pornografische Schriften.

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